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Allgemeine
Lieferbedingungen der Firma Kuster Netcom
AG (AGB)
Stand: März 2006
I. GELTUNGSBEREICH
| Diese Allgemeinen Lieferbedingungen
gelten für sämtliche
- auch zukünftige - Rechtsbeziehungen
mit dem Käufer. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des
Käufers wird widersprochen.
Spätestens mit der Entgegennahme
der von Kuster Netcom AG gelieferten
Gegenstände und/oder der
von Kuster Netcom AG erbrachten
Leistungen gelten die nachstehenden
Bedingungen als allein verbindliche
Rechtsgrundlage. |
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
| 1. |
Die Angebote von
Kuster Netcom AG sind freibleibend.
Der Inhalt von Angebotsunterlagen
im Sinne der Ziffer XI 1 ist,
wenn nicht anders vereinbart,
unverbindlich. |
| 2. |
Alle Erklärungen
und Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
| 3. |
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen
nicht. |
| 4. |
Der Käufer
ist zur Abtretung von Ansprüchen
aus Verträgen mit Kuster Netcom AG nicht berechtigt. |
| 5. |
Ein Zurückbehaltungsrecht
und eine Aufrechnungsbefugnis
stehen dem Käufer nur insoweit
zu, als seine Gegenansprüche
von Kuster Netcom AG schriftlich
anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind. |
| 6. |
Für die Auslegung
von Handelsklauseln maßgebend
sind die INCOTERMS in ihrer jeweils
gültigen Fassung. |
III. LIEFERUNG
| 1. |
Die Einhaltung von
Lieferterminen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Käufer
bereitzustellenden Unterlagen
mit Informationen sowie die Einhaltung
vereinbarter Zahlungsbedingungen
- auch im Rahmen anderer Geschäfte
- und sonstigen Verpflichtungen
durch den Käufer voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig und ordnungsgemäß
erfüllt, so verlängern
sich die Liefertermine angemessen.
Dies gilt nicht, wenn Kuster Netcom AG die Verzögerung zu vertreten
hat. |
| 2. |
Die Lieferverpflichtung
von Kuster Netcom AG steht unter
dem Vorbehalt rechtzeitiger und
richtiger Belieferung durch Vorlieferanten.
Unvorhergesehene Betriebsstörungen,
Lieferfristüberschreitungen
oder Lieferausfälle, auch
auf Seiten der Vorlieferanten,
Arbeitskräfte-, Energie-
oder Rohstoffmangel, Streiks,
Aussperrungen, Verkehrsstörungen,
behördliche Verfügungen
und Fälle höherer Gewalt
befreien für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer
Wirkung die davon betroffene Vertragspartei
von der Verpflichtung zur Lieferung
bzw. Abnahme. Wird hier- durch
die Lieferung bzw. Abnahme um
mehr als einen Monat verzögert,
so ist jede Partei unter Ausschluß
aller weiteren Ansprüche
berechtigt, hinsichtlich der von
der Liefer- bzw. Abnahmestörung
betroffenen Mengen vom Vertrag
zurückzutreten. |
| 3. |
Kuster Netcom AG
ist zu Teillieferungen stets berechtigt.
Sind zwischen Kuster Netcom AG
und dem Käufer Teillieferungen
vereinbart worden (Abrufaufträge),
so ist der Käufer in Ermangelung
einer anderslautenden schriftlichen
Vereinbarung zur Abnahme ungefähr
gleicher Monatsmengen verpflichtet. |
| 4. |
Die Lieferungen
erfolgen ab Auslieferungslager
Kuster Netcom AG. Liefertermine
sind eingehalten, wenn die Ware
rechtzeitig dem Spediteur oder
Frachtführer übergeben
worden ist. Das gilt auch für
Lieferungen frei Haus. |
| 5. |
Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der Vertragsmenge
sind zulässig. Dem Käufer
obliegt es, Mehr- oder Mindermengen
unverzüglich schriftlich
zu beanstanden. Andernfalls gilt
die gelieferte Ware als genehmigt. |
| 6. |
Kommt Kuster Netcom AG mit einer Lieferung in Verzug,
so hat der Käufer Kuster Netcom AG eine angemessene Nachlieferungsfrist
zu setzen. Nach Ablauf dieser
Frist und vorangegangener Ablehnungsandrohung
kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Schadenersatzansprüche
stehen dem Käufer bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen
nur im Rahmen der Ziffer X zu. |
IV. GEFAHRÜBERGANG
| Die Gefahr des Untergangs und
der Verschlechterung von Liefergegenständen
geht in dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in dem
Kuster Netcom AG die Gegenstände
dem Spediteur oder dem Frachtführer
übergeben hat oder in dem
Kuster Netcom AG den Käufer
über die Versandbereitschaft
informiert hat. Das gilt auch,
wenn Kuster Netcom AG die Kosten
der Versendung an den Bestimmungsort
übernommen hat. |
V. PREISE
| 1. |
Die Preise von Kuster Netcom AG gelten, wenn nicht anders
vereinbart, ab Auslieferungslager,
einschließlich Verladung,
jedoch ausschließlich Verpackung,
Fracht, Versicherung und gesetzlicher
Umsatzsteuer. Kuster Netcom AG
ist berechtigt, sofortige Erstattung
verauslagter Frachten und sonstiger
Aufwendungen oder Auslagen zu
verlangen. |
| 2. |
Sollten Kuster Netcom AG durch Lieferungen an den Käufer
Steuern, Zölle oder ähnliche
Aufwendungen im Lande des Käufers
entstehen oder sollten nach Vertragsschluß
Gebühren oder Abgaben, insbesondere
Zölle oder Steuern, eingeführt
oder erhöht werden, so sind
diese vom Käufer zu tragen. |
| 3. |
Unvorhergesehene
Mehraufwendungen im Zusammenhang
mit der Vertragsdurchführung,
wie zum Beispiel in Fällen
höherer Gewalt oder bei erhöhten
Frachten wegen veränderter
Transportverhältnisse, trägt
der Käufer. Gleiches gilt,
wenn sich die Vertragsdurchführung
aus einem Grund verzögert,
den der Käufer zu vertreten
hat (zum Beispiel verzögerte
Zahlung, fehlende Mitwirkung bei
der Vertragsdurchführung
etc.). |
| 4. |
Bei Rechnungswerten
von weniger als SFr. 500,-- netto
behält sich Kuster Netcom AG die Berechnung einer Mindermengenpauschale
vor. |
VI. ZAHLUNG
| 1. |
Die Rechnungen von
Kuster Netcom AG sind innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
netto zur Zahlung fällig. |
| 2. |
Schecks und Wechsel
werden unter Vorbehalt von deren
Diskontierbarkeit nur aufgrund
besonderer Vereinbarungen und
nur erfüllungshalber unter
Berechnung aller Kosten und Spesen
angenommen. Gutschrift erfolgt
zu dem Tag, an dem Kuster Netcom AG über den Gegenwert frei
verfügen kann. Eine frühere
Fälligkeit bei Verzug des
Käufers bleibt davon unberührt. |
| 3. |
Zahlt der Käufer
eine Rechnung nicht rechtzeitig,
so ist Kuster Netcom AG berechtigt,
Fälligkeitszinsen in Höhe
von 4 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen, es
sei denn, der Käufer weist
nach, daß Kuster Netcom AG ein niedrigerer Schaden entstanden
ist. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt
Kuster Netcom AG vorbehalten. |
| 4. |
Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist Kuster Netcom AG berechtigt, alle Forderungen
aus der gesamten Geschäftsverbindung
sofort fällig zu stellen.
Skontovereinbarungen, Rabatte,
Preisnachlässe etc. gelten
in diesem Fall als verfallen. |
| 5. |
Bei Teillieferungen
wird für jede Lieferung eine
Rechnung ausgestellt, die entsprechend
den vorstehenden Bedingungen zu
zahlen ist. |
| 6. |
Werden Kuster Netcom AG Umstände (wiederholter
Zahlungsverzug, Wechsel- und Scheckproteste,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
etc.) bekannt, die den Schluß
auf schlechte Vermögensverhältnisse
des Käufers zulassen oder
die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen,
so ist Kuster Netcom AG berechtigt,
ausstehende Lieferungen - auch
aus anderen Verträgen - auszusetzen
oder nur gegen Vorauszahlung oder
gegen Sicherheit, insbesondere
Bankbürgschaft, auszuführen.
Kommt der Käufer einem entsprechenden
Verlangen von Kuster Netcom AG
nicht innerhalb angemessener Frist
nach, kann Kuster Netcom AG ganz
oder teilweise vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. |
VII. VERPACKUNG
| 1. |
Verpackungsmaterial
nimmt Kuster Netcom AG am Erfüllungsort
(Ziffer XIV 1) kostenfrei zurück,
wenn und soweit hierzu eine gesetzliche
Verpflichtung besteht. Benennt
Kuster Netcom AG eine vom Erfüllungsort
verschiedene Entsorgungsstelle
für die Rücknahme, so
ist der Käufer zur Rückgabe
an diesem Ort verpflichtet, wenn
dies aufgrund der unterschiedlichen
Entfernung nicht unzumutbar ist.
Die Kosten des Transports zum
Rücknahmeort trägt der
Käufer. |
| 2. |
Kabeltrommeln bleiben,
wenn nichts anders schriftlich
vereinbart ist, Eigentum von Kuster Netcom AG. Hat der Käufer
für Kabeltrommeln eine Kaution
hinterlegt, so wird diese (nur)
zurückbezahlt, wenn der Käufer
Kuster Netcom AG die Kabeltrommeln
innerhalb eines Jahres nach Lieferung
in mangelfreiem Zustand frei Erfüllungsort
zurückgegeben hat. |
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
| 1. |
Gelieferte Gegenstände
bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher,
auch künftiger, Forderungen
aus der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Käufer Eigentum von
Kuster Netcom AG. |
| 2. |
Soweit die gelieferten
Gegenstände vom Käufer
verarbeitet oder mit fremdem Material
verbunden werden, erwirbt Kuster Netcom AG das Miteigentum an den
hergestellten neuen Sachen im
Verhältnis des Rechnungswertes
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zum Rechnungswert
der neu entstandenen Sache. Bei
der Verarbeitung wird der Käufer
für Kuster Netcom AG tätig,
erwirbt jedoch wegen der Verarbeitung
keine Ansprüche gegen Kuster Netcom AG. Der Käufer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware
für Kuster Netcom AG sorgfältig
und unentgeltlich aufzubewahren. |
| 3. |
Der Käufer
darf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt und nur
solange weiterveräußern,
wie er alle seine Zahlungsverpflichtungen
gegenüber Kuster Netcom AG
bei Fälligkeit erfüllt.
Zu anderen Verfügungen über
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände ist der Käufer
nicht berechtigt. |
| 4. |
Verkauft der Käufer
die von Kuster Netcom AG gelieferten
Gegenstände unverarbeitet
weiter, so tritt der Käufer
hiermit die ihm aus solchen Verkäufen
erwachsenden Forderungen mit allen
Haupt- und Nebenrechten an Kuster Netcom AG ab. Die abgetretenen
Forderungen dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände. |
| 5. |
Der Käufer
ist berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung
einzuziehen. Auf Verlangen von
Kuster Netcom AG ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich
von der Abtretung zu unterrichten
und Kuster Netcom AG die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu übergeben.
Zur weiteren Abtretung von Forderungen
ist der Käufer in keinem
Fall berechtigt. |
| 6. |
Von einer Pfändung
oder anderen Beeinträchtigung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände durch Dritte
muß der Käufer Kuster Netcom AG unverzüglich benachrichtigen. |
| 7. |
Übersteigt
der Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen aus
der Geschäftsverbindung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist Kuster Netcom AG auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach eigener Wahl verpflichtet. |
| 8. |
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist Kuster Netcom AG zur Rücknahme unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenständen berechtigt und
der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung
von Herausgabeansprüchen
unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt
gilt im Zweifel nicht als Rücktritt
vom Vertrag. |
| 9. |
Sollte der Eigentumsvorbehalt
nach dem Recht des Staates, in
welchem sich die Vorbehaltsware
befindet oder in welchem sie bearbeitet
oder verarbeitet worden ist, nicht
rechtswirksam sein, so tritt an
seine Stelle diejenige rechtlich
mögliche Sicherheit, die
dem Eigentumsvorbehalt am nächsten
kommt. |
IX. GEWÄHRLEISTUNG
| 1. |
Kuster Netcom AG
garantiert, daß die gelieferten
Gegenstände bei Gefahrenübergang
nicht mit Mängeln behaftet
sind, die ihren Wert oder ihre
Tauglichkeit für den vertraglich
bestimmten Gebrauch aufheben oder
mindern und daß die Gegenstände
bei Gefahrenübergang die
zugesicherten Eigenschaften haben.
|
| 2. |
Eigenschaftszusicherungen
müssen ausdrücklich
als solche bezeichnet werden und
bedürfen stets der Schriftform. |
| 3. |
Mängel eines
gelieferten Gegenstandes sind
vom Käufer unverzüglich
ab dem Zeitpunkt schriftlich zu
rügen, ab dem der Mangel
vom Käufer entdeckt worden
ist oder bei sorgfältiger
Untersuchung hätte entdeckt
werden können. In der Rüge
ist der Mangel genau zu beschreiben. |
| 4. |
Bei berechtigter
Mängelrüge gilt folgendes: |
| |
| a) |
Kuster Netcom AG beseitigt den bestehenden
Mangel oder liefert dem
Käufer einen mangelfreien
Ersatzgegenstand. |
| b) |
Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung haben
innerhalb angemessener Frist
zu erfolgen. |
| c) |
Erfolgen Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung nicht
innerhalb angemessener Frist
und läßt Kuster Netcom AG eine vom Käufer
zu setzende Nachfrist verstreichen,
so kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten
oder Herabsetzung des Kaufpreises
verlangen. |
| d) |
Zur Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen
ist der Käufer nur
in den in Ziffer X geregelten
Fällen berechtigt. |
|
| 5. |
Die Gewährleistung
erstreckt sich nicht auf natürliche
Abnutzung, nicht auf Mängel/Schäden,
die nach
Gefahrübergang als Folge
fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, und nicht auf nicht reproduzierbare
Softwarefehler. Werden vom Käufer
oder von Dritten Änderungen
oder Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so besteht für
diese und die daraus entstehenden
Folgen keine Gewährleistung.
|
| 6. |
Gewährleistungsansprüche
des Käufers verjähren
innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung
des mangelhaften Gegenstandes. |
X. HAFTUNG
| Eine Haftung auf Schadenersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus der Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen,
aus positiver Vertragsverletzung
und aus unerlaubter Handlung,
besteht für Kuster Netcom AG sowie deren gesetzliche Vertreter
und Erfüllungsgehilfen nicht.
Dies gilt nicht in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- auch von gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen -,
in Fällen der leicht fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
in Fällen des Fehlens zugesicherter
Eigenschafen sowie im Anwendungsbereich
des Produkthaftungsgesetzes. Mangelfolgeschäden,
insbesondere Produktionsausfallschäden,
sind von Kuster Netcom AG bei
leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten
nur dann und insoweit zu ersetzen,
als sie vertragstypisch sind und
bei Vertragsabschluß für
Kuster Netcom AG vorhersehbar
und berechenbar waren. |
XI. DOKUMENTE, GEHEIMHALTUNG
| 1. |
Dokumente, wie zum
Beispiel Abbildungen, Pläne,
Skizzen, Zeichnungen, Beschreibungen,
Gewichts -, Leistungs - und Maßangaben,
Berechnungen etc., die von Kuster Netcom AG bei der Angebotsabgabe
oder im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung
dem Käufer zur Verfügung
gestellt werden, sind und bleiben
Eigentum von Kuster Netcom AG.
Sie sind streng vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht
werden. |
| 2. |
Der Käufer
darf von den ihm überlassenen
Dokumenten und Informationen zu
keinem anderen, als den im Vertrag
vorgesehenen Zweck Gebrauch machen.
Jede Verwendung zu außervertraglichen
Zwecken bedarf der schriftlichen
Genehmigung von Kuster Netcom AG. Der Käufer haftet für
jede mißbräuchliche
oder widerrechtliche Verwendung
und übernimmt die Haftung
auch für seine Angestellten,
Mitarbeiter, Subunternehmer oder
Kunden. |
XII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, URHEBERRECHTE
| 1. |
Sofern Dritte wegen
Verletzung eines gewerblichen
Schutzrechts oder Urheberrechts
durch von Kuster Netcom AG gelieferte
und vertragsgemäß genutzte
Gegenstände gegen den Käufer
berechtigte Ansprüche geltend
machen, haftet Kuster Netcom AG
gegenüber dem Käufer
wie folgt: |
| |
| a) |
Kuster Netcom AG wird nach seiner Wahl
und auf seine Kosten entweder
den gelieferten Gegenstand
so ändern, daß
das Schutzrecht des Dritten
nicht verletzt wird, oder
einen Ersatzgegenstand liefern.
Ist dies Kuster Netcom AG
nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, so hat Kuster Netcom AG den Gegenstand
gegen Erstattung des Kaufpreises
zurückzunehmen. Schadenersatzansprüche
stehen dem Käufer nur
in den in Ziffer X genannten
Fällen zu. |
| b) |
Die unter
lit. a) geregelten Verpflichtungen
von Kuster Netcom AG bestehen
nur dann, wenn der Käufer
Kuster Netcom AG über
die geltend gemachten Ansprüche
Dritter unverzüglich,
längstens innerhalb
von 10 Tagen, schriftlich
verständigt, eine Verletzung
gegenüber dem Dritten
nicht anerkennt und Kuster Netcom AG alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. |
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| 2. |
Ansprüche
des Käufers sind ausgeschlossen,
wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat. Ansprüche
des Käufers sind ferner ausgeschlossen,
wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Käufers,
durch eine von Kuster Netcom AG
nicht vorhersehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird,
daß der betreffende Gegenstand
vom Käufer verändert
oder zusammen mit nicht von Kuster Netcom AG gelieferten Gegenständen
eingesetzt wird. |
XIII. PRODUKTINFORMATIONEN
| Informationen von Kuster Netcom AG betreffend die Funktion und
den Gebrauch von Gegenständen
gelten in Ermangelung anders lautender
Vereinbarungen nur als allgemeine
Richtlinien. Da die Produkte von
Kuster Netcom AG ein vielfältiges
Anwendungsspektrum haben und in
sehr verschiedener Weise verwendet
werden können, obliegt es
dem Käufer, die Gegenstände
selbst sorgfältig zu erproben
und deren Eignung für den
beabsichtigten Zweck in Eigenversuchen
festzustellen. Kuster Netcom AG
kann den Käufer dabei in
der Regel nur auf die Anwendung
bezogen unterstützen. |
XIV. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES
RECHT, GERICHTSSTAND
| 1. |
Erfüllungsort
für alle Verbindlichkeiten
aus der Geschäftsverbindung
oder einem Einzelvertrag ist,
wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, Zug. |
| 2. |
Auf die Verträge
zwischen Kuster Netcom AG und
dem Käufer findet Schweizer
Recht (OR) unter Ausschluß
des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge
über den internationalen
Warenkauf (CISG) Anwendung. |
| 3. |
Gerichtsstand ist
Luzern. Kuster Netcom AG kann
gegen den Käufer auch an
dessen allgemeinem Gerichtsstand
Klage erheben. Das gilt auch für
Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel-
oder Scheckprozessen. |
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