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AGB
Allgemeine Lieferbedingungen der Firma Kuster Netcom AG (AGB)

Stand: März 2006


I. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige - Rechtsbeziehungen mit dem Käufer. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der von Kuster Netcom AG gelieferten Gegenstände und/oder der von Kuster Netcom AG erbrachten Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen als allein verbindliche Rechtsgrundlage.


II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die Angebote von Kuster Netcom AG sind freibleibend. Der Inhalt von Angebotsunterlagen im Sinne der Ziffer XI 1 ist, wenn nicht anders vereinbart, unverbindlich.
2. Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Der Käufer ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit Kuster Netcom AG nicht berechtigt.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche von Kuster Netcom AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Für die Auslegung von Handelsklauseln maßgebend sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.


III. LIEFERUNG

1. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer bereitzustellenden Unterlagen mit Informationen sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen - auch im Rahmen anderer Geschäfte - und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so verlängern sich die Liefertermine angemessen. Dies gilt nicht, wenn Kuster Netcom AG die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Lieferverpflichtung von Kuster Netcom AG steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch Vorlieferanten. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle, auch auf Seiten der Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Vertragspartei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hier- durch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.
3. Kuster Netcom AG ist zu Teillieferungen stets berechtigt. Sind zwischen Kuster Netcom AG und dem Käufer Teillieferungen vereinbart worden (Abrufaufträge), so ist der Käufer in Ermangelung einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung zur Abnahme ungefähr gleicher Monatsmengen verpflichtet.
4. Die Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager Kuster Netcom AG. Liefertermine sind eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig dem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist. Das gilt auch für Lieferungen ”frei Haus”.
5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Vertragsmenge sind zulässig. Dem Käufer obliegt es, Mehr- oder Mindermengen unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
6. Kommt Kuster Netcom AG mit einer Lieferung in Verzug, so hat der Käufer Kuster Netcom AG eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist und vorangegangener Ablehnungsandrohung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur im Rahmen der Ziffer X zu.


IV. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung von Liefergegenständen geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem Kuster Netcom AG die Gegenstände dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben hat oder in dem Kuster Netcom AG den Käufer über die Versandbereitschaft informiert hat. Das gilt auch, wenn Kuster Netcom AG die Kosten der Versendung an den Bestimmungsort übernommen hat.


V. PREISE

1. Die Preise von Kuster Netcom AG gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Auslieferungslager, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Kuster Netcom AG ist berechtigt, sofortige Erstattung verauslagter Frachten und sonstiger Aufwendungen oder Auslagen zu verlangen.
2. Sollten Kuster Netcom AG durch Lieferungen an den Käufer Steuern, Zölle oder ähnliche Aufwendungen im Lande des Käufers entstehen oder sollten nach Vertragsschluß Gebühren oder Abgaben, insbesondere Zölle oder Steuern, eingeführt oder erhöht werden, so sind diese vom Käufer zu tragen.
3. Unvorhergesehene Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, wie zum Beispiel in Fällen höherer Gewalt oder bei erhöhten Frachten wegen veränderter Transportverhältnisse, trägt der Käufer. Gleiches gilt, wenn sich die Vertragsdurchführung aus einem Grund verzögert, den der Käufer zu vertreten hat (zum Beispiel verzögerte Zahlung, fehlende Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung etc.).
4. Bei Rechnungswerten von weniger als SFr. 500,-- netto behält sich Kuster Netcom AG die Berechnung einer Mindermengenpauschale vor.


VI. ZAHLUNG

1. Die Rechnungen von Kuster Netcom AG sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
2. Schecks und Wechsel werden unter Vorbehalt von deren Diskontierbarkeit nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen angenommen. Gutschrift erfolgt zu dem Tag, an dem Kuster Netcom AG über den Gegenwert frei verfügen kann. Eine frühere Fälligkeit bei Verzug des Käufers bleibt davon unberührt.
3. Zahlt der Käufer eine Rechnung nicht rechtzeitig, so ist Kuster Netcom AG berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß Kuster Netcom AG ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Kuster Netcom AG vorbehalten.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Kuster Netcom AG berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen.
5. Bei Teillieferungen wird für jede Lieferung eine Rechnung ausgestellt, die entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu zahlen ist.
6. Werden Kuster Netcom AG Umstände (wiederholter Zahlungsverzug, Wechsel- und Scheckproteste,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc.) bekannt, die den Schluß auf schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers zulassen oder die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Kuster Netcom AG berechtigt, ausstehende Lieferungen - auch aus anderen Verträgen - auszusetzen oder nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheit, insbesondere Bankbürgschaft, auszuführen. Kommt der Käufer einem entsprechenden Verlangen von Kuster Netcom AG nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann Kuster Netcom AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


VII. VERPACKUNG

1. Verpackungsmaterial nimmt Kuster Netcom AG am Erfüllungsort (Ziffer XIV 1) kostenfrei zurück, wenn und soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Benennt Kuster Netcom AG eine vom Erfüllungsort verschiedene Entsorgungsstelle für die Rücknahme, so ist der Käufer zur Rückgabe an diesem Ort verpflichtet, wenn dies aufgrund der unterschiedlichen Entfernung nicht unzumutbar ist. Die Kosten des Transports zum Rücknahmeort trägt der Käufer.
2. Kabeltrommeln bleiben, wenn nichts anders schriftlich vereinbart ist, Eigentum von Kuster Netcom AG. Hat der Käufer für Kabeltrommeln eine Kaution hinterlegt, so wird diese (nur) zurückbezahlt, wenn der Käufer Kuster Netcom AG die Kabeltrommeln innerhalb eines Jahres nach Lieferung in mangelfreiem Zustand frei Erfüllungsort zurückgegeben hat.


VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer Eigentum von Kuster Netcom AG.
2. Soweit die gelieferten Gegenstände vom Käufer verarbeitet oder mit fremdem Material verbunden werden, erwirbt Kuster Netcom AG das Miteigentum an den hergestellten neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zum Rechnungswert der neu entstandenen Sache. Bei der Verarbeitung wird der Käufer für Kuster Netcom AG tätig, erwirbt jedoch wegen der Verarbeitung keine Ansprüche gegen Kuster Netcom AG. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für Kuster Netcom AG sorgfältig und unentgeltlich aufzubewahren.
3. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt und nur solange weiterveräußern, wie er alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kuster Netcom AG bei Fälligkeit erfüllt. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Verkauft der Käufer die von Kuster Netcom AG gelieferten Gegenstände unverarbeitet weiter, so tritt der Käufer hiermit die ihm aus solchen Verkäufen erwachsenden Forderungen mit allen Haupt- und Nebenrechten an Kuster Netcom AG ab. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen von Kuster Netcom AG ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Kuster Netcom AG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur weiteren Abtretung von Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch Dritte muß der Käufer Kuster Netcom AG unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist Kuster Netcom AG auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kuster Netcom AG zur Rücknahme unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet oder in welchem sie bearbeitet oder verarbeitet worden ist, nicht rechtswirksam sein, so tritt an seine Stelle diejenige rechtlich mögliche Sicherheit, die dem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommt.


IX. GEWÄHRLEISTUNG

1. Kuster Netcom AG garantiert, daß die gelieferten Gegenstände bei Gefahrenübergang nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den vertraglich bestimmten Gebrauch aufheben oder mindern und daß die Gegenstände bei Gefahrenübergang die zugesicherten Eigenschaften haben.
2. Eigenschaftszusicherungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen stets der Schriftform.
3. Mängel eines gelieferten Gegenstandes sind vom Käufer unverzüglich ab dem Zeitpunkt schriftlich zu rügen, ab dem der Mangel vom Käufer entdeckt worden ist oder bei sorgfältiger Untersuchung hätte entdeckt werden können. In der Rüge ist der Mangel genau zu beschreiben.
4. Bei berechtigter Mängelrüge gilt folgendes:
 
a) Kuster Netcom AG beseitigt den bestehenden Mangel oder liefert dem Käufer einen mangelfreien
Ersatzgegenstand.
b) Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung haben innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.
c) Erfolgen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist und läßt Kuster Netcom AG eine vom Käufer zu setzende Nachfrist verstreichen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
d) Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist der Käufer nur in den in Ziffer X geregelten Fällen berechtigt.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, nicht auf Mängel/Schäden, die nach
Gefahrübergang als Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, und nicht auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Käufer oder von Dritten Änderungen oder Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
6. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung des mangelhaften Gegenstandes.


X. HAFTUNG

Eine Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, besteht für Kuster Netcom AG sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - auch von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen -, in Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschafen sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes. Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfallschäden, sind von Kuster Netcom AG bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur dann und insoweit zu ersetzen, als sie vertragstypisch sind und bei Vertragsabschluß für Kuster Netcom AG vorhersehbar und berechenbar waren.


XI. DOKUMENTE, GEHEIMHALTUNG

1. Dokumente, wie zum Beispiel Abbildungen, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichts -, Leistungs - und Maßangaben, Berechnungen etc., die von Kuster Netcom AG bei der Angebotsabgabe oder im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von Kuster Netcom AG. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer darf von den ihm überlassenen Dokumenten und Informationen zu keinem anderen, als den im Vertrag vorgesehenen Zweck Gebrauch machen. Jede Verwendung zu außervertraglichen Zwecken bedarf der schriftlichen Genehmigung von Kuster Netcom AG. Der Käufer haftet für jede mißbräuchliche oder widerrechtliche Verwendung und übernimmt die Haftung auch für seine Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Kunden.


XII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, URHEBERRECHTE

1. Sofern Dritte wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch von Kuster Netcom AG gelieferte und vertragsgemäß genutzte Gegenstände gegen den Käufer berechtigte Ansprüche geltend machen, haftet Kuster Netcom AG gegenüber dem Käufer wie folgt:
 
a) Kuster Netcom AG wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder den gelieferten Gegenstand so ändern, daß das Schutzrecht des Dritten nicht verletzt wird, oder einen Ersatzgegenstand liefern. Ist dies Kuster Netcom AG nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so hat Kuster Netcom AG den Gegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur in den in Ziffer X genannten Fällen zu.
b) Die unter lit. a) geregelten Verpflichtungen von Kuster Netcom AG bestehen nur dann, wenn der Käufer Kuster Netcom AG über die geltend gemachten Ansprüche Dritter unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Tagen, schriftlich verständigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und Kuster Netcom AG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von Kuster Netcom AG nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß der betreffende Gegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Kuster Netcom AG gelieferten Gegenständen eingesetzt wird.


XIII. PRODUKTINFORMATIONEN

Informationen von Kuster Netcom AG betreffend die Funktion und den Gebrauch von Gegenständen gelten in Ermangelung anders lautender Vereinbarungen nur als allgemeine Richtlinien. Da die Produkte von Kuster Netcom AG ein vielfältiges Anwendungsspektrum haben und in sehr verschiedener Weise verwendet werden können, obliegt es dem Käufer, die Gegenstände selbst sorgfältig zu erproben und deren Eignung für den beabsichtigten Zweck in Eigenversuchen festzustellen. Kuster Netcom AG kann den Käufer dabei in der Regel nur auf die Anwendung bezogen unterstützen.


XIV. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder einem Einzelvertrag ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Zug.
2. Auf die Verträge zwischen Kuster Netcom AG und dem Käufer findet Schweizer Recht (OR) unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
3. Gerichtsstand ist Luzern. Kuster Netcom AG kann gegen den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand Klage erheben. Das gilt auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozessen.